Neues Oö. Hundehaltegesetz

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Ab dem 1.12.2024 gilt in Oberösterreich das neue Hundehaltegesetz.

Die neue Website des Landes OÖ zum Thema „Hundehaltung und neues Hundehaltegesetz 2024“ ist online und bietet nun umfassende Informationen zum neuen Oö. Hundehaltegesetz 2024.

Auf der  Homepage des Landes Oö. werden außerdem die Anbieter der Sachkundekurse in OÖ veröffentlicht.
Weiters werden dort zukünftig Informationen bzw. Links zu jenen Organisationen und Personen veröffentlicht, die einerseits die zukünftige Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) abnehmen werden und andererseits als verhaltensmedizinische Evaluierer zur Verfügung stehen werden.

Allgemeine Pflichten für Hundhalter:innen

  • Mindestalter 16+ - Hundehalter:innen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sachkunde-Ausbildung - Hundehalter:innen müssen vor Anschaffung des Hundes die nötige Sachkunde-Ausbildung vorweisen können.
  • Für große Hunde (Was ist ein großer Hund?), welche ab 1.12.2024 bei der Gemeinde neu angemeldet werden, muss neben den allgemeinen Anforderungen bei der Anmeldung zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist auch ein Nachweis der Absolvierung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) vorgelegt werden.
  • Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde - Hundehalter:innen müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde binnen fünf Werktagen anmelden.
  • Registrierungs­bestätigung aus der Heimtier­datenbank - Zur Anmeldung bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde muss eine Registrierungsbestätigung für den anzumeldenden Hund aus der Heimtierdatenbank des Bundes vorgelegt werden.
  • Keine Aggressivität fördern - Es ist Hundehalter:innen verboten, ihre Hunde zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität abzurichten oder zu züchten. Auch die Abgabe solcher Tiere ist verboten.
  • Haftpflichtversicherung - Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen.
  • Aufsichtspflicht - Hundehalter:innen haben die Verantwortung dafür, dass Hunde in einer Weise beaufsichtigt, verwahrt und geführt werden, dass ein Mensch oder ein anderes Tier durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf einem fremden Grundstück oder einem öffentlichen Ort herumlaufen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit (z.B. Polizeihund), der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenz- und Therapiehunde ausgebildet sind.
  • Abmeldung des Hundes bei der Gemeinde - Bei der Beendigung der Hundehaltung (Ableben des Hundes) ist dies der Gemeinde zu melden und die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.

Ab dem 1.12.2024 gilt in Oberösterreich das neue Hundehaltegesetz.

Das neue Oö. Hundehaltegesetz – Alle Informationen hier


21.11.2024