Kanalgebührenordnung

Kanalgebührenordnung (Tarife 2021)

des Gemeinderates der Marktgemeinde Garsten vom 13. Dezember 2007 mit der eine Kanalgebührenordnung für die gemeindeeigene Abwasserbeseitigungsanlage erlassen wird. Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, und des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1 Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Garsten wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Falle des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.

§ 2 Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt

a) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 Euro 25,46, mindestens aber Euro 3.565,--

b) für Wohnobjekte des verdichteten Flachbaues sowie bei Reihenhausanlagen für jeden Hauseingang je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 Euro 25,46, mindestens aber Euro 3.565,--

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet die Wohnnutzfläche bei Wohngebäuden und die gewerbliche Nutzfläche bei Gewerbebetriebe.

a) Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Hallenbäder, Sauna, Kellerstüberl, Sanitär-, Hobby- und Fitnessräume im Dach- und Kellergeschoss.

b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene Flächen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt). Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte sind jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

c) Für andere betriebsspezifische Abwässer werden die nach der Indirekteinleiterverordnung abgeschlossenen Sondervereinbarungen zwischen dem Reinhalteverband Steyr und Umgebung und der Marktgemeinde Garsten als Kanalisationsbetreiber und dem Anschlusswerber vertraglich vereinbarte Belastungseinheiten zur Bemessungsgrundlage herangezogen.

d) Eine Belastungseinheit beträgt € 620,--

(3) Als Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die Mindestanschlussgebühr Euro 3.565,-- vorgeschrieben.

(4) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle ein Zuschlag im Ausmaß von 30 % der Mindestanschlussgebühr zu entrichten.

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde.

b) Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu, Ein- und Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch und bei Änderung des Widmungszweckes ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist, sofern die der Mindestgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.

c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

§ 3 Kanalanschlussgebühr für die Ableitung von Niederschlagswässern

(1) Für die Ableitung von Niederschlagswässern (Dachwässer, Vorplatzwässer u.ä.) ist ein Zuschlag im Ausmaß von 15 % der nach § 2 ermittelten Anschlussgebühr zu entrichten.

§ 4 Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr

(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte haben auf die von Ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 % jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Bauberechtigten bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 % pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 5 Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.

(2) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Abwasseranfall unabhängigen Kosten wird die Bereitstellungsgebühr mit 40 m³/Jahr verbrauchtem Wasser als Mindestverrechnungssatz je Grundstück festgesetzt.

(3) Bei Überschreitung der Bereitstellungsgebühr wird die verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Der Verrechnungssatz pro m³ verbrauchtem Wasser, (ist gleich Abwasseranfall) bzw. bei Abwassermessung nach dem Abwasserzähler, beträgt Euro 4,11.

(4) Gewerbebetriebe mit hohem Abwasseranfall bekommen für Verrechnungseinheiten über 55.000 m³ pro Jahr eine Ermäßigung von Euro 0,85 pro m³.

(5) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

(6) Für angeschlossene Gebäude mit einem selbstständigen Nutzwasserleitungssystem gem. § 6 Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 und wird dieses Wasser in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz eingeleitet, ist die Wassermenge durch einen Zweitzähler zu messen. Dieser registrierte Wasserverbrauch wird zusätzlich zur Kanalbenützungsgebühr verrechnet.

(7) Für Gebäude, die Wasser aus einer privaten, gemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Wasserversorgung in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz einleiten, ist diese Wassermenge durch einen Wasserzähler zu messen und wird nach Abs. 3 verrechnet.

(8) Für bestehende Gebäude, bei denen das Wasser wie unter Abs. 6 u. 7 nicht aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage kommt, in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird und aus technischen Gründen keine Wasseruhr oder Zweituhr eingebaut werden kann, wird weiterhin die Pauschale eingehoben. Die Pauschale beträgt 40 m³ Wasser/Jahr und gemeldete Person im Gebäude.

(9) Die Gebühren für den Wasserzähler bzw. Zweitzähler ist gemäß der Wassergebührenordnung zu entrichten.

§ 6 Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit

(1) Die Kanalanschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs. 5 lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit der Vollendung der Rohbauarbeiten.

(3) Die Kanalbenützungsgebühr und die Bereitstellungsgebühr sind vierteljährlich, und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 7 Umsatzsteuer

Zu den Gebührensätzen in dieser Verordnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

§ 8 Privatrechtliche Vereinbarungen

Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit 1. Jänner 2008. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 15. Dezember 2005 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Mag. Anton Silber e.h.